Am 13. November 2017 ordnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel an und hiess für das Beschwerdeverfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. Mit Schreiben vom 14. November 2017 respektive vom 16. November 2017 verzichteten das Regionalgericht respektive die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.