___ als amtliche Anwältin) gestellt. Am 17. Oktober 2017 verfügte das Regionalgericht, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie auf die Verfahrenskosten gutgeheissen werde. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde indes abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2017 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei teilweise aufzuheben.