Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 443 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 17. Oktober 2017 (PEN 17 444) Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlich- keiten hängig. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat sich mit Schrei- ben vom 29. September 2017 als Privatklägerin im Strafverfahren konstituiert und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (insb. Einsetzung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin) gestellt. Am 17. Oktober 2017 verfügte das Regionalgericht, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie auf die Verfahrenskos- ten gutgeheissen werde. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde indes abgewiesen. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 Beschwerde mit folgen- den Anträgen: 1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2017 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei teilweise auf- zuheben. 2. Die Unterzeichnete sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin im Strafverfahren gegen Herrn A.________ einzusetzen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 13. November 2017 ordnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel an und hiess für das Beschwerdeverfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. Mit Schreiben vom 14. November 2017 respektive vom 16. November 2017 verzichteten das Re- gionalgericht respektive die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht begründete seine Verfügung vom 17. Oktober 2017 wie folgt: […] 4. Aus den durch B.________ eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sie eine IV-Rente von CHF 1'567.00 und darüber hinaus Ergänzungsleistungen von CHF 1'263.00 bezieht. Sie verfügt gemäss der ins Recht gelegten Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2016 auch über kein 2 Vermögen. Das Erfordernis der Bedürftigkeit der Privatklägerin ist damit erfüllt (Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. Betreffend die Erfolgsaussichten der Zivilklage ist auszuführen, dass sich B.________ als Opfer von Tätlichkeiten am Strafverfahren beteiligt und die Polizei diverse Verletzungen dokumentiert hat. Die Zivilklage erscheint somit nicht als aussichtslos. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege erfüllt (Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 6. Art. 136 Abs. 2 StPO legt das Ausmass der unentgeltlichen Rechtspflege fest. Sie umfasst die Be- freiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (vgl. dazu Art. 125 StPO), die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. 7. Notwendigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenvertretung des Betroffenen besondere Schwierigkeiten tatsächli- cher und rechtlicher Art bestehen müssen, denen der Betroffene, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist (VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 10). Da im Nor- malfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Bürger fähig ist, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Ob im Einzelfall von einer Notwendigkeit der unentgelt- lichen Verbeiständung auszugehen ist, entscheidet sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu sind namentlich die Schwere der Betroffenheit, die rechtliche Komplexität des Falles, die persönlichen Umstände des Privatklägers wie insbesondere sein Alter, Sprachkennt- nisse, soziale Lage und gesundheitliche sowie psychische Verfassung zu zählen (BGer 113_173/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1.2). 8. Vorliegend handelt es sich um einen vergleichsweise einfachen Sachverhalt, welcher das Gericht von Amtes wegen abklärt. Die dem Beschuldigten gegenüber B.________ vorgeworfenen Hand- lungen betreffen Tätlichkeiten, womit nicht von einer schweren Betroffenheit der Privatklägerin auszugehen ist. Leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen, worunter Tätlichkeiten zweifellos zu subsumieren sind, vermögen alleine keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung zu begründen (vgl. auch VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 11). Auch birgt der vorliegende Fall keine besondere rechtliche Komplexität, zumal es der Pri- vatklägerin lediglich obliegt, den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arztrechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen zu beziffern und zu belegen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die Privatklägerin ihre erlittene Unbill ohne weitere Hilfe zum Ausdruck bringen und zur Begründung darlegen, in welchem Ausmass sie die Tätlichkeiten belastet und verfolgen. In Bezug auf die persönlichen Umstände der Privatklägerin ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche ohne fachkundigen Rat gel- tend zu machen. Die Privatklägerin ist 55 Jahre alt und damit weder wegen jugendlichen noch fortgeschrittenen Alters ausserstande ihre Interessen selbständig zu wahren. Des Weiteren ist die Privatklägerin deutscher Muttersprache, weshalb sie sich im Verfahren problemlos verständigen kann. Dass sie eine IV-Rente bezieht und in administrativen Belangen Hilfe erhält, vermag für sich alleine noch keine körperliche oder psychische Beeinträchtigung der Gesundheit zu begründen, die eine selbständige Interessenwahrung verunmöglicht. 3 9. Aus den genannten Gründen umfasst die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nur die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 Bst. a und b) nicht aber die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 136 Abs. 2 Bst. c). […] 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsbeiständin sei die Gesamtsituation massgebend, unter anderem die Schwe- re der Betroffenheit, die rechtliche Komplexität des Falles und die persönlichen Umstände. Das Bundesgericht berücksichtige insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und geistig-psychische Ver- fassung sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145). Die Be- schwerdeführerin habe eine schwere Vergangenheit mit Drogenabhängigkeit hinter sich. Sie sei IV-Rentnerin und seit 1995 vom medizinisch und psychosozial ausge- richteten Zentrum H.________ im Rahmen einer ambulanten Suchtbehandlung (Diaphinprogramm) betreut. Sie erhalte starke Medikamente, welche ihr zwar hel- fen würden, eine gesundheitliche und soziale Stabilität zu erhalten, sie aber kogni- tiv stark beeinträchtigten. Sie werde zudem durch das Sozialamt I.________ in administrativen Angelegenheiten unterstützt. Jedoch habe sie keinen gesetzlichen Beistand im Sinne von Art. 390 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst finde auf rein sozialer und freiwilliger Ebene statt. Die Beschwerdeführerin erhalte Postsendungen an ihre Adresse und bespreche diese mit ihrem Sozialarbeiter. Diese Termine vereinbare sie je nach Gesundheitszustand und nicht in regelmässigem Abstand (vgl. Beschwerdebeilage 7). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin von 2004 bis Mitte 2017 durch den Sozialpädagogen D.________ vom Sozialdienst I.________ in administrativen so- wie finanziellen Belangen betreut worden sei und mit ihm ein enges Vertrauensver- hältnis aufgebaut habe. D.________ beschreibe die Gesundheit der Beschwerde- führerin, u.a. aufgrund ihres langjährigen Substanzenkonsums, als stark ge- schwächt. Ihre Stimmung sei sehr wechselhaft und sie leide oft unter ausgeprägten Ängsten. Als Folge ihres langjährigen Substanzenkonsums sei ihr körperlicher und geistiger Zustand im Alter von 55 Jahren vergleichbar mit demjenigen eines Men- schen im Alter von 70 bis 75 Jahren. Auch sei die Beschwerdeführerin vergesslich. Sachverhalte und Zusammenhänge von Texten müssten ihr oft mehrmals erklärt werden, damit sie angemessen handeln könne (vgl. Beschwerdebeilage 8). D.________ sei im Sommer 2017 in Pension gegangen und könne die Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr wahrnehmen. Seine Nachfolgerin, E.________, könne die Beschwerdeführerin nicht vor Gericht vertreten, da sie an ihrem vorheri- gen Arbeitsort die Betreuung des Beschuldigten inne gehabt habe (vgl. Beschwer- debeilage 7). Die Notwendigkeit einer Beiständin zur Unterstützung der Beschwerdeführerin in juristischen Angelegenheiten zeige sich am Beispiel des Verfahrens PEN 17 321. Die Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl verpasst, obwohl sie sich dagegen habe wehren wollen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Das Ver- fahren gegen den Beschuldigten gehe aus dem gleichen Sachverhalt hervor, zu welchem die Beschwerdeführerin als vermeintliche Täterin mittels Strafbefehl vom 2. März 2017 verurteilt worden sei (BJS 16 30902). Diese Verurteilung sei nur ge- 4 schehen, weil die Beschwerdeführerin es aus gesundheitlichen Gründen verpasst habe, die Einsprachefrist zu wahren. Wäre eine Wiederherstellung der Frist ge- nehmigt worden, hätte die Beschwerdeführerin adäquat Stellung nehmen und den Strafbefehl mit sehr wahrscheinlichen Erfolgsaussichten anfechten können. Zur Komplexität des Falles müsse die besondere Konstellation von Täter und Opfer berücksichtigt werden. Die Sache sei belastend für die Beschwerdeführerin, da sie einen schweren Eingriff ihres Ex-Freundes über sich habe ergehen lassen müssen. Als Opfer von Gewalt innerhalb einer Beziehung sei ein besonderes Augenmerk auf ihre Fragilität zu werfen. Noch heute leide die Beschwerdeführerin unter Seh- beeinträchtigungen. Auch hätten weder die Beschimpfungen durch den Beschuldig- ten noch die Telefonanrufe ein Ende genommen. Der Beschuldigte habe der Be- schwerdeführerin kürzlich mit den Worten gedroht: «Du Saumore bisch dänn gli under de Erde». Die Beschwerdeführerin habe Angst vor dem Beschuldigten und leide stark unter dessen körperlichen und psychischen Angriffen. Die Beschwerde- führerin sei nicht in der Lage, ihre Interessen im Strafverfahren ohne rechtlichen Beistand zu vertreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn a.) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und b.) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Abs. 2 der Be- stimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege a.) die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen, b.) die Befreiung von den Verfahrenskosten, sowie c.) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rech- te der Privatklägerschaft notwendig ist. Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie aus- serdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Verfassungsbestim- mung stellt einen Mindeststandard dar, welcher durch Art. 136 bis 138 StPO ge- setzlich konkretisiert wird. Gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO umfasst die unent- geltliche Rechtspflege unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsver- treters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegen- der Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 136 StPO; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 136 StPO; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 5 2009). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person (auch juristischen Laien; BGE 116 Ia 459) in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3; 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Ver- fassung etc. (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 371 vom 30. Januar 2015 E. 3 ff.). Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Verbeiständung eines Geschädigten muss im Übrigen ein sachgerechter Ausgleich zwischen dessen schutzwürdigen Rechts- verfolgungsinteressen und den (teilweise gegenläufigen) Interessen der Allgemein- heit an einem raschen und nicht übermässig teuren Funktionieren der Strafjustiz gesucht werden (BGE 123 I 145 E. 2b cc). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Begründung des Regionalgerichts verwiesen werden (vorne E. 3). Zur Diskussion steht eine Tätlichkeit (zwei bis drei Faustschläge ins Gesicht), die mit Strafbefehl vom 6. September 2016 mit einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sanktioniert worden ist. Das Strafverfahren ist damit weder sachverhaltsmässig noch in rechtli- cher Hinsicht als komplex zu qualifizieren. Am Umstand, dass die Bestellung eines kostenintensiven Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht notwendig ist – einzig die Aus- legung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs ist letztlich strittig –, ändern die gel- tend gemachten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nichts. Zwar ist sie, was sich aus den Akten deutlich ergibt, weder in guter körperlicher noch in gu- ter geistig-psychischer Verfassung. Sie ist aber auch nicht derart beeinträchtigt, dass die involvierten Behörden für sie eine zivilrechtliche Beistandschaft als nötig erachten (vgl. die Voraussetzungen in Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Zusamme- narbeit mit dem Sozialdienst etwa findet gemäss ihren eigenen Angaben auf rein sozialer und freiwilliger Ebene statt. Wie gesehen, birgt das Strafverfahren keine besonderen Schwierigkeiten – schon gar nicht im Zivilpunkt –, da es der Be- schwerdeführerin bloss obliegt, den erlittenen Schaden durch Vorlegung von Arzt- rechnungen sowie Quittungen für medizinische Behandlungen zu beziffern und zu belegen. Auch im Hinblick auf eine allfällige Genugtuung kann sie ihre Unbill ohne gerichtsexterne Unterstützung zum Ausdruck bringen und zur Begründung (in ihrer Muttersprache mündlich) darlegen, in welchem Ausmass sie die Tätlichkeiten be- lasten. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Dar- legungen zur verspäteten Einsprache gegen den gegen sie ausgestellten Strafbe- fehl vom 2. März 2017. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (dortige Be- 6 schuldigte) fähig war, den Strafbefehl am Postschalter entgegen zu nehmen und – wenn auch verspätet – Einsprache zu erheben. Ihr war sogar bewusst, dass ihr Handeln nicht innert Frist erfolgte, hat sie offenbar auch gleich den Grund für die verspätete Erhebung der Einsprache angegeben. Nichts an der Unbegründetheit der Beschwerde zu ändern vermögen ebenfalls ihre Behauptungen, dass die An- feindungen des Beschuldigten weitergehen würden. Diese Vorwürfe sind hier we- der Prozessthema noch betreffen sie die Beurteilung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für das Strafverfahren. 5.3 Zusammengefasst begründen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin eine IV- Rente bezieht und in administrativen Belangen aufgrund ihrer kognitiven Be- schwerden Hilfe erhält, keine derartige Beeinträchtigung der Gesundheit, welche eine selbständige Interessenwahrung verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin kann sich im Strafverfahren vor dem Regionalgericht alleine zu Recht finden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 600.00. Da der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO die Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt wurde, hat sie diese Kosten trotz Unterliegens vorläufig nicht zu tragen. Sie hat diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog, Art. 428 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsbeistän- din nach Massgabe von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO beigeordnet. Rechtsanwältin C.________ ist daher für das Beschwerdeverfahren mit pauschal CHF 1‘134.00 (Honorar 5 Stunden à CHF 200.00; Auslagen CHF 50.00; plus 8% MWST) zu ent- schädigen. Die Beiordnung war für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, da sich hier andere, strafprozessual komplexere Fragen stellen als im Hauptverfahren. Diese Rechte hätte die Beschwerdeführerin im schriftlich durchgeführten Be- schwerdeverfahren nicht ohne professionelle Rechtsbeiständin wahren können. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ausserdem hat sie Rechtsan- wältin C.________ die Differenz zwischen dem amtlichem und dem vollem Honorar (Honorar 5 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 50.00, plus 8% MWST = CHF 1‘404.00), bestimmt auf CHF 270.00, nachzuzahlen, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt vorläufig der Kanton Bern. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ih- re wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Rechtsanwältin C.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Ent- schädigung von CHF 1‘134.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung sowie Rechtsanwältin C.________ die Differenz von CHF 270.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (BJS 16 22262) Bern, 17. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrungen auf der nachfolgenden Seite 8 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 9