61 StGB aus, sondern attestiert in zeitlicher Hinsicht die Notwendigkeit eines raschen Handelns. Weder die Anklageerhebung noch das Sachurteil sind in den nächsten Monaten zu erwarten. Vor diesem Hintergrund wäre es ungünstig, bis zur Anklageerhebung oder gar bis zu einer allfälligen Verurteilung durch das Sachgericht zu warten und die Massnahme erst zu diesem Zeitpunkt anzuordnen. Anzufügen bleibt, dass das Sachgericht nach der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts selbstverständlich frei sein wird, die Eignung der Massnahme nach Art. 61 StGB in Frage zu stellen und keine oder eine andere Massnahme anzuordnen.