Diese Gelegenheit ist wahrzunehmen, und zwar – wie besonders bei jungen Erwachsenen üblich – möglichst rasch. Von einer deutlichen Empfehlung in einem forensisch-psychiatrischen Gutachten sollte nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für ein Abweichen vorliegen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die begangenen Straftaten stehen eindeutig im Zusammenhang mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers. Das Gutachten geht zudem nicht nur von einer medizinischen Indikation der Massnahme nach Art. 61 StGB aus, sondern attestiert in zeitlicher Hinsicht die Notwendigkeit eines raschen Handelns.