Das Gutachten zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer mit einer Massnahme nach Art. 61 StGB beträchtliche Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung machen könnte. Es darf mit einer gewissen Zuversicht erwartet werden, dass durch eine vorzeitige Massnahme der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann. Diese Gelegenheit ist wahrzunehmen, und zwar – wie besonders bei jungen Erwachsenen üblich – möglichst rasch.