5 Der Fortschritt des Strafverfahrens erlaubt – insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Kollusionsgefahr – den vorzeitigen Massnahmenantritt im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO unstrittig. Ein vorzeitiger Strafantritt setzt kein umfassendes Geständnis voraus, was hier analog für den vorzeitigen Massnahmenantritt gilt, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sich künftig einer Therapie verweigern wird. Das Gutachten zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer mit einer Massnahme nach Art.