Dennoch ist er mit Blick auf die Akten im richtigen Setting weder als qualifiziert gefährlich anzusehen noch scheint im vorzeitigen Massnahmenvollzug von einer derartigen Gefährdung ausgegangen werden zu müssen, dass ein störungsfreier Ablauf – durch Gefährdung der Anstaltssicherheit oder Gefahr einer Beeinflussung von anderen Eingewiesenen – nicht durchführbar wäre. Bloss darauf nämlich scheint das Bundesgericht mit dem Kriterium der Gefährlichkeit richtigerweise abzuzielen (vgl. HEER, in: Basler Kommentar StGB; 3. Aufl. 2013, N. 32 ff. zu Art. 61 StGB; BGE 125 IV 237).