Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zwar zutreffend vor, dass vom Beschwerdeführer – namentlich ohne engmaschigen Rahmen, ohne psychiatrische Fachbetreuung und im falschen Milieu – eine nicht zu unterschätzende Gefährlichkeit ausgeht. Dennoch ist er mit Blick auf die Akten im richtigen Setting weder als qualifiziert gefährlich anzusehen noch scheint im vorzeitigen Massnahmenvollzug von einer derartigen Gefährdung ausgegangen werden zu müssen, dass ein störungsfreier Ablauf – durch Gefährdung der Anstaltssicherheit oder Gefahr einer Beeinflussung von anderen Eingewiesenen – nicht durchführbar wäre.