Mit Blick insbesondere auf das forensisch-psychiatrische Gutachten scheint es zum jetzigen Zeitpunkt richtig und von wegweisender Bedeutung, einen Schritt weiter zu gehen und den dafür bereiten Beschwerdeführer – eine konkrete Zustimmung liegt vor – in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu versetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zwar zutreffend vor, dass vom Beschwerdeführer – namentlich ohne engmaschigen Rahmen, ohne psychiatrische Fachbetreuung und im falschen Milieu – eine nicht zu unterschätzende Gefährlichkeit ausgeht.