Der Antrag des Beschwerdeführers ist begründet. Es kann vorab auf die Ausführungen in seiner Replik verwiesen werden (vorne E. 5). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Mit Blick insbesondere auf das forensisch-psychiatrische Gutachten scheint es zum jetzigen Zeitpunkt richtig und von wegweisender Bedeutung, einen Schritt weiter zu gehen und den dafür bereiten Beschwerdeführer – eine konkrete Zustimmung liegt vor – in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu versetzen.