6. 6.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ermöglicht damit schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime, welches auf die persönliche Situation des (massnahmenbedürftig erscheinenden) Beschuldigten zugeschnitten ist, beziehungsweise erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform zu sammeln (BGE 126 I 172 E. 3.a). Beim vorzeitigen Massnahmenantritt muss