4 keit schliesslich, dass vor dem Regionalgericht erneut ein entsprechender Antrag eingereicht werden könne, entgegnet der Beschwerdeführer, es dürfte als gerichtsnotorisch gelten, dass aufgrund von Überlastung der Regionalen Strafbehörden Berner Jura-Seeland die Anklageerhebung noch nicht absehbar sei. Der gutachterlich bestätigten Notwendigkeit zum raschen Handeln könne nur mit einer Gutheissung des vorzeitigen Massnahmenantritts nachgekommen werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2016 in Haft.