59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt als nicht sinnvoll erachte (Gutachten S. 111). Der Gutachter gehe somit nicht von einer qualifizierten Gefährlichkeit aus. Gutachten seien zwar grundsätzlich frei zu würdigen, jedoch dürfe in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abgewichen werden und sei eine Abweichung zu begründen. Die Staatsanwaltschaft mache weder triftige Gründe geltend noch begründe sie ihre Auffassung substantiell. Bezeichnenderweise werde ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB bloss vorbehalten.