Es handle sich um straftatrelevante Entwicklungsdefizite, welche einer sozialtherapeutischen Einwirkung zugänglich seien (Gutachten S. 111). Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass strafrechtliche Massnahmen per Definition der Behebung von Gefährlichkeit dienten, weshalb nach herrschender Meinung nur eine qualifizierte Gefährlichkeit eines Straftäters einer Massnahme nach Art. 61 StGB entgegenstehe. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zumal das Gutachten eine Massnahme nach Art. 61 StGB vorschlage und eine Massnahme nach Art. 59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt als nicht sinnvoll erachte (Gutachten S. 111).