5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei dann nicht indiziert, wenn die Entwicklung eines Straftäters nur altersbedingt noch nicht abgeschlossen sei. Der Auffassung, dass die Indikation der Massnahme aufgrund der Mehrfachdiagnosen nicht gegeben sei, sei daher entgegenzuhalten, dass ebendiese Entwicklungsdefizite nicht gegen, sondern für die Indikation der Massnahme sprächen. Die Persönlichkeitsentwicklungsstörung sei als retardierte Störung anzusehen. Es handle sich um straftatrelevante Entwicklungsdefizite, welche einer sozialtherapeutischen Einwirkung zugänglich seien (Gutachten S. 111).