236 StPO), sei es als zulässig anzusehen, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Massnahmenantritt einstweilen abgewiesen habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht überdies in zeitlicher Hinsicht geltend, der Gutachter erachte ein rasches Handeln als notwendig, weshalb nicht eine allfällige Verurteilung durch ein erstinstanzliches Gericht abgewartet werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass er die Möglichkeit haben werde, nach der Anklageerhebung beim Regionalgericht erneut ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt zu stellen (Art. 236 Abs. 2 StPO).