Um diesbezüglich weitere Erkenntnisse zu gewinnen, mache es Sinn, die Hauptverhandlung abzuwarten. Sinn hätte ebenfalls eine Vorabklärung gemacht, ob die JVA Uitikon den Beschwerdeführer überhaupt aufnehmen würde. Dies sei aber bekanntlich nicht möglich gewesen. Aus diesen Gründen und gestützt auf den Umstand, dass der vorzeitige Vollzug einer Massnahme das richterliche Urteil präjudiziere (HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 236 StPO), sei es als zulässig anzusehen, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Massnahmenantritt einstweilen abgewiesen habe.