3 Es sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Empfehlung des Gutachters zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB nicht unbesehen teilen könne. Aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erachte die Staatsanwaltschaft eine Massnahme nach Art. 61 StGB als nicht eindeutig erfüllt und halte sich deshalb die Option offen, dem Gericht eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen. Um diesbezüglich weitere Erkenntnisse zu gewinnen, mache es Sinn, die Hauptverhandlung abzuwarten.