61 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur infrage, wenn der Täter ungefährlich sei (BGE 142 IV 49 = Pra 105 [2016] Nr. 83 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2009 vom 26. August 2009 E. 1.1.2.2). Davon könne angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, der Begehungsweise der Taten sowie der Persönlichkeitsstruktur, mit der sich auch das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten befasse, nicht ausgegangen werden. Es bestehe prima vista ein Hinderungsgrund für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB.