Der Gutachter habe beim Beschwerdeführer ein komplexes Störungsprofil diagnostiziert. Dieser leide an mehreren zeitlich übergreifenden Störungen im Sinne einer Mehrfachdiagnose: einerseits an einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Zügen, sowie an komorbiden Störungen, darunter an einer Traumafolgestörung und einem Abhängigkeitssyndrom von Suchtstoffen (Gutachten S. 105). Aufgrund dieser Diagnose könne nicht von einer zweifelsfrei indizierten Massnahme nach Art. 61 StGB ausgegangen werden. Darüber hinaus komme eine Massnahme nach Art. 61 StGB gemäss