Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der vorzeitige Massnahmenantritt nach Art. 61 StGB sei zweifelsfrei indiziert und das urteilende Gericht sei selbst bei einer Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts frei, die Geeignetheit der Massnahme infrage zu stellen und keine oder eine andere Massnahme anzuordnen, müsse dem Folgendes entgegengehalten werden: Der Gutachter habe beim Beschwerdeführer ein komplexes Störungsprofil diagnostiziert.