Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Massnahmenantritt seien unbestritten erfüllt. Selbst wenn aber der Stand des Verfahrens einen vorzeitigen Massnahmenvollzug erlauben würde, liege es im Ermessen der Verfahrensleitung, ob sie den Massnahmenantritt bewillige (Art. 236 Abs. 1 StPO: «kann…bewilligen»). Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der vorzeitige Massnahmenantritt nach Art.