4. 4.1 Gegen die Abweisung des Gesuches macht der Beschwerdeführer vorweg geltend, die Ermittlungen stünden vor dem Abschluss. Es seien seitens der Staatsanwaltschaft nur noch die Schlusseinvernahme und die Anklageerhebung geplant. Das Risiko für Kollusionshandlungen könne einem vorzeitigen Massnahmenantritt nicht entgegenstehen. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Massnahmenantritt seien unbestritten erfüllt.