61 StGB sei. Abklärungen bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) hätten ergeben, dass ein Vorstellungsgespräch möglich sei, auch wenn der Massnahmenantritt noch nicht bewilligt worden sei (vgl. E-Mail der BVD vom 10. Oktober 2017). Es mache Sinn, dass der Beschwerdeführer einen Termin erhalte, bei dem abgeklärt werde, ob eine Aufnahme in dieser Institution überhaupt möglich sei. So würden neue Entscheidungskriterien vorliegen, ob ein vorzeitiger Massnahmenantritt nach Art. 61 StGB indiziert sei oder nicht.