In ihrer Verfügung machte die Staatsanwaltschaft insbesondere geltend, dass bei der aufgrund des Gutachtens gegebenen Ausgangslage der Entscheid über die Massnahme durch das urteilende Gericht, gegebenenfalls im Rahmen der Instruktion durch den Vorsitzenden, zu treffen sei. Im November 2017 werde Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt und anschliessend Anklage an das Kollegialgericht in Fünferbesetzung erhoben. Bei der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung komme nur die JVA Uitikon infrage, da diese die einzige geschlossene Vollzugsanstalt nach Art. 61 StGB sei.