59 StGB schätzt der Gutachter aufgrund des jungen Erwachsenenalters und des umfassenden Entwicklungsbedarfs als nicht primär indiziert ein. Zudem vertritt der Gutachter die Ansicht, dass die juristische Entscheidung, die vollzugsbehördliche Planung und die allfällige Einweisung in eine passende Institution möglichst zeitnah erfolgen sollten (Gutachten S. 110 f.). In ihrer Verfügung machte die Staatsanwaltschaft insbesondere geltend, dass bei der aufgrund des Gutachtens gegebenen Ausgangslage der Entscheid über die Massnahme durch das urteilende Gericht, gegebenenfalls im Rahmen der Instruktion durch den Vorsitzenden, zu treffen sei.