382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 28. Juli 2017 wurde über den Beschwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Der Gutachter erachtet eine Massnahme nach Art. 61 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) als angezeigt. Er weist darauf hin, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Suchtproblematik nicht alleine im Vordergrund stehe, weshalb er eine Massnahme nach Art. 60 StGB als unzureichend erachte. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB schätzt der Gutachter aufgrund des jungen Erwachsenenalters und des umfassenden Entwicklungsbedarfs als nicht primär indiziert ein.