12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu sprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschuldigte hat weder einen Antrag auf Entschädigung gestellt noch sind ihm – aufgrund des Verzichts auf eine Stellungnahme – entschädigungswürdige Nachteile entstanden. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.