«wären […] zu verrechnen»). In der Sache hat es indes den zutreffenden Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer – und der Beschuldigte – im Verfahren vor dem Regionalgericht keinen Entschädigungsanspruch hat/haben. Der Beschwerdeführer wollte eine Entschädigung für das Untersuchungs- respektive Strafbefehlsverfahren erwirken, was ihm jedoch, wie erläutert, nicht gelang. Folglich ist er diesbezüglich – im eigentlichen Hauptpunkt – als unterliegend zu betrachten. Für das limitierte «Obsie-