10. Es verbleibt, die Begründetheit des Rechtsbegehrens 3 des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es ist ihm insoweit zuzustimmen, als er vorbringt, eine allfällige Verrechnung der Entschädigungsansprüche im Strafprozess hätte sich nicht ohne Weiteres aus den Rechtsnormen der StPO zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ergeben. Hingegen ist zu beachten, dass das Regionalgericht diese Begründungslinie bloss im Konjunktiv vorgebracht hat («führen würde»; «wären […] zu verrechnen»).