Allerdings bestand konkret kein entschädigungswürdiger Aufwand des Beschwerdeführers im Untersuchungs- respektive Strafbefehlsverfahren. Somit war es als Folge des bloss sehr beschränkten Obsiegens strafprozessual korrekt, dem Beschwerdeführer die Hälfte der vor dem Regionalgericht angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.