428 StPO in juristisch überzeugender Weise fest, dass der Straf- und Zivilkläger zwar im Grundsatz richtigerweise das Fehlen eines Entscheides über die Entschädigungsfragen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017 gerügt habe und dass generell ein Entschädigungsanspruch des Straf- und Zivilklägers möglich gewesen wäre. Allerdings bestand konkret kein entschädigungswürdiger Aufwand des Beschwerdeführers im Untersuchungs- respektive Strafbefehlsverfahren.