9. Zum Rechtsbegehren 2 ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, indem das Regionalgericht die einschlägigen Rechtsnormen nicht anwende, verfalle es in Willkür. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Regionalgericht hielt mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 428 StPO in juristisch überzeugender Weise fest, dass der Straf- und Zivilkläger zwar im Grundsatz richtigerweise das Fehlen eines Entscheides über die Entschädigungsfragen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017 gerügt habe und dass generell ein Entschädigungsanspruch des Straf- und Zivilklägers möglich gewesen wäre.