Folglich überzeugt das Argument der angeblich verletzten Waffengleichheit nicht. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offengelassen werden, ob die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers verwirkt sind, weil er der Bezifferung und Belegung der Entschädigungsforderungen nicht fristgerecht nachgekommen ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass von Rechtsanwälten bei einer Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO prinzipiell zu erwarten ist, dass sie als Vertreter der Privatklägerschaft bezifferte und belegte Kosten- und Entschädigungsanträge im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO vorbringen.