Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht etwa amtlich vertreten war/ist. Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer gewissermassen auf derselben «Seite» wie die Staatsanwaltschaft, die den Strafanspruch des Staates zu vertreten hatte. Mit anderen Worten konnte der Beschwerdeführer den Grossteil der vorzunehmenden Tätigkeiten – anders als zum Beispiel in einem klassischen Zivilprozess – der Staatsanwaltschaft überlassen. Folglich überzeugt das Argument der angeblich verletzten Waffengleichheit nicht.