10 schen Strafanzeige und Strafantrag liegen und welche Konsequenzen mit welchen Eingaben/Anträgen verbunden sind. Hierfür ist der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig im Sinne von Art. 433 StPO. Nach dem Strafantrag galten im Übrigen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Im Weiteren sind die Rollen Straf- und Zivilklägers einerseits und diejenige des Beschuldigten im Strafverfahren andererseits nicht gleichzusetzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht etwa amtlich vertreten war/ist.