Das Argument des Beschwerdeführers, der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag sei einem Laien nicht auf Anhieb verständlich, ändert daran nichts. Sowohl die damit befassten Polizeibehörden als auch die zuständige Staatsanwaltschaft vermögen einem Laien durchaus in verständlicher Weise darzulegen, wo die Unterschiede zwi-