_ nicht als notwendig im rechtlichen Sinne angesehen werden kann. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an (vorne E. 3). Es liegt kein komplexer, sondern im Gegenteil ein überschaubarer Sachverhalt mit einfachen Rechtsfragen vor. Es ging darum, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer als «Tubel» bezeichnete. Darin liegt ein trivialer strafrechtlicher Sachverhalt. Das Argument des Beschwerdeführers, der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag sei einem Laien nicht auf Anhieb verständlich, ändert daran nichts.