8. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers stellt sich im Kern die Frage, ob seine Aufwendungen – respektive diejenigen seines Rechtsvertreters – notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO waren. Der Beschwerdeführer geht in seinen Darlegungen auf dieses Kriterium nicht fundiert ein respektive vermag bloss generell darzutun, dass auch Privatkläger je nach Konstellation notwendige Aufwendungen im Verfahren hätten. Das Regionalgericht führt indessen detailliert aus, wieso im konkreten Fall der Beizug von Rechtsanwalt D.________ nicht als notwendig im rechtlichen Sinne angesehen werden kann.