Es ist namentlich frei, eine eigene rechtliche Würdigung vorzunehmen. Die Festsetzung einer Entschädigung nach Ermessen, wie es das Bundesgericht in BGE 139 IV 102 E. 4.5 festhielt, bedeutet keine Beschränkung auf eine blosse Willkürkontrolle (durch den Sachrichter). Was der Beschwerdeführer zu einer angeblichen Ermessensüberschreitung respektive zu einem angeblichen Ermessensmissbrauch vorbringt, geht an der Sache vorbei. Im Weiteren ist im Vorgehen des Regionalgerichts weder eine formelle noch eine materielle Rechtsverweigerung zu sehen.