7. Die Beschwerdekammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern sich aus Art. 356 Abs. 6 StPO eine Kognitionsbeschränkung des Sachgerichts ergeben soll. Diese Norm regelt einzig die möglichen Verfahrensarten (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 356 StPO). Das Regionalgericht kann demnach auch bei einer blossen Einsprache gegen Kosten, Entschädigungen oder weitere Nebenfolge mit voller Kognition entscheiden. Es ist namentlich frei, eine eigene rechtliche Würdigung vorzunehmen.