zu Art. 9 BV). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 6 zu Art. 393 StPO).