chen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Ansicht wird aus mehrerlei Gründen nicht mehr vertreten, dass eine anwaltliche Vertretung in Bagatellfällen regelmässig unnötig ist und eine entsprechende Entschädigung deswegen zu verweigern sei. Vielmehr wird es, da die Rechts- und Entschädigungsfolgen auch in derartigen Fällen erheblich sein können, auch hier auf die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ankommen müssen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 433 StPO).