Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten (auch wenn sie, wie üblich, meist pauschal bemessen werden) entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften. Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtli-