Nach hier vertretener Ansicht umfasst dies einerseits die Kosten der anwaltlichen Vertretung, andererseits auch erlittene wirtschaftliche Einbussen. […] Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten (auch wenn sie, wie üblich, meist pauschal bemessen werden) entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften.