8 6.2 In der Lehre und Rechtsprechung finden sich insbesondere folgende Ausführungen zur hier interessierenden Thematik: Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. die Ausführungen zu Art. 429 N 12 ff.), deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Nach hier vertretener Ansicht umfasst dies einerseits die Kosten der anwaltlichen Vertretung, andererseits auch erlittene wirtschaftliche Einbussen.