lig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a. sie obsiegt; oder