ZR 113/2014 S. 39,44). Die richterliche Fürsorgepflicht bzw. die daraus abzuleitende Aufklärungspflicht gelte vorab für rechtsungewohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die von ihm geltend gemachten Entschädigungsforderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft innert der Frist gemäss Art. 318 StPO zu belegen. Da er dies nicht getan habe, sei sein Anspruch verwirkt. 6. 6.1 Die Zielnormen für das vorliegende Verfahren – Art. 427, Art. 433 und Art. 436 Abs. 1 StPO – lauten wie folgt: 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verur-