Der Beschwerdeführer habe seine Entschädigungsforderung im Vorverfahren in der Folge nicht beziffert und belegt, obwohl er innert der Frist gemäss Art. 318 StPO die Möglichkeit zur Bezifferung und Belegung gehabt hätte. Da er anwaltlich vertreten sei, hätte er die rechtliche Bestimmung (Art. 433 StPO), wonach er die Entschädigungsforderung zu Lasten des Beschuldigten zu beantragen, zu beziffern und zu belegen habe, kennen müssen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 433 StPO; ZR 113/2014 S. 39,44).